Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden. Ambulante Behandlungen können zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGBV, sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP notwendig werden. Ambulante Behandlungen können auch notwendig werden, wenn die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf den Patienten so beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Dies können zum Beispiel sein: – Fahrten zur Dialysebehandlung – Fahrten zur Strahlentherapie – Fahrten zur Chemotherapie – sonstige, längere ambulante Behandlungen
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